Einspruch gegen RotblitzerAnwalt für Verkehrsrecht Alexander Kaden, Fachanwalt für Verkehrsrecht Standorte Leipzig: Grassistraße 12, 04107 Leipzig | Dresden: Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden |
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Häufige Fragen:
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Welche Chancen hat der Einspruch beim Rotlichtverstoß?
Seit weit über 10 Jahren beschäftige ich mich als Anwalt für Verkehrsrecht fast ausschließlich mit der Verteidigung in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen und Rotlichtverstößen. Aus diesen Erfahrungsschatz folgt meine Einschätzung, dass die Erfolgschancen beim Einspruch gegen einen Rotlichtverstoß überdurchschnittlich gut sind. Um eine Rot- oder Ampelblitzer anzufechten muss man binnen 14 Tagen ab Zustellung einen formellen Rechtsbehelf, den Einspruch, einlegen. Damit erhält man die Möglichkeit einer nochmaligen individuellen Prüfung des Einzelfalles. Um die gesetzliche Frist zu wahren ist hierzu vorerst keine Begründung notwendig. Ein schlichtes Schreiben an die ausstellende Behörde genügt, soweit der Wille der Anfechtung erkennbar ist.
Als Blitzer an der
Ampel kommen
neben den klassischen Starenkästen auch Anlagen mit Lasertechnik (Blitzersäule),
Piezosensoren, Induktionsschleifen, Videokameras und in seltenen Fällen
sogar die Beobachtung durch die Polizei zum Einsatz. Die unterschiedlichen
Überwachungstechniken bieten dabei zahlreiche Fehlerquellen, welche
recht häufig zur Einstellung des Verfahrens oder Abmilderung der Strafe
führen.
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Rotblitzer Truvelo M5 Wie kann man einen Rotlichtverstoß an der Ampel mit einem Einspruch anfechten? Die Anfechtungsgründe sind sehr breit aufgestellt und richten sich unter anderem auch nach der Art der verwendeten Messtechnik. So ist eine Überwachungsanlage, welche die Ampelkreuzung mittels Lasertechnik abscannt anders zu beurteilen, als jene, die den Verstoß durch Sensoren in der Fahrbahn erfasst. Deshalb ist zum Beispiel neben dem schlechten Fahrerfoto auch der Zustand der Messsensoren oft ein Angriffspunkt. Ist die Vergussmasse in der Fahrbahn wie auf dem Bild unten undicht, sollte man den Bescheid kritisch hinerfragen und zwar auch, wenn die Risse nicht wie hier jedem aus der Ferne ins Auge springen.
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Allgemeine Informationen zum Einspruch gegen Bußgeldbescheid finden Sie hier. Welche Strafen drohen beim Rotlichtverstoß?Die Strafen für Ampelblitzer richten sich zum einen nach der Dauer der Rotzeit, nach dem Grad der Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer und danach, ob man den Verstoß zu Fuß, mit dem Fahrrad oder einem Kraftfahrzeug begangen hat. Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die häufigsten Strafen bei Rotblitzern:
Rotblitzer in der ProbezeitWird man in der Probezeit bei rot geblitzt, gilt die Tat als sog. A-Verstoß. Das bedeutet, dass sich die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängert und man ein Aufbauseminar besuchen muss. Bei wiederholten Verstößen droht dann sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Chancen diese Folgen in der Probezeit zu verhindern sind oft gar nicht schlecht. In geeigneten Fällen reicht es sogar aus, wenn man das Verfahren so weit in die Länge zieht, dass die Speicherung der Probezeit beim Kraftfahrtbundesamt gelöscht ist. Bei einer üblichen Verfahrensdauer von fast 12 Monaten kein unrealistischer Ansatz. AmpelphasenViele Ampelanlagen haben eine sog. Bedarfsschaltung, sodass die einzelnen Ampelphasen nicht immer gleich lag sind. Dabei hängt die Dauer der Rotphase und der Grünphase vom Verkehrsaufkommen ab. Auch öffentliche Verkehrsmittel können die Ampeln unter Umständen beeinflussen und haben einen Vorrang. Die Gelbphase ist hingen immer eine starre Größe und richtet sich nach der zulässigen Geschwindigkeit vor der Kreuzung. Bei 50 km/h betragt die Gelbphase zum Beispiel 3 Sekunden. Ampelschaltungen sind neben gelben Blinklicht für einen Defekt: Grün, Gelb, Rot, Rot-Gelb.
Sie wurden bei gelb geblitzt?Oft berichten Autofahrer, dass Sie bei gelb geblitzt wurden. Technisch gesehen scheint dies auf den ersten Blick nicht möglich zu sein, weil die Messanlagen in der Regel so gebaut sind, dass sie erst "scharf" geschalten werden, wenn die rote Glühbirne in der Ampel leuchtet. Außerdem sind die Messfühler erst nach der Haltelinie in der Straße verbaut . Eine genauere Prüfung zeigt aber gelegentlich, dass auch Messungen bei Gelb möglich sind. Auch scheint die Wahrnehmung bei neueren Ampelanlagen gelegentlich zu täuschen. Auf dem Bild sind alle Ampelregister rot. Das rechte Register wirkt aber aufgrund des Blickwinkels auf das Leuchtmittel eher orange bis gelb.
Rotblitzer über 1 Sekunde."Rotzeit über einer Sekunde" heißt es oft im Bußgeldbescheid. Ein solcher qualifizierter Rotlichtverstoß ist in der Regel mit einem Fahrverbot von einem Monat Dauer, 200,00 Euro Geldbuße und 2 Punkten in Flensburg bewertet. Wenn man einen solchen Bescheid bekommen hat, sollte zunächst geprüft werden, ob die Rotzeit tatsächlich über eine Sekunde angedauert hat. Denn oft ergibt eine individuelle Prüfung, dass die vorgeworfenen Rotzeit in Wirklichkeit niedriger ausfällt und man bereits deswegen das Fahrverbot umgehen kann. Solche Prüfungen werden von Verkehrsrechtsschutzversicherungen im ahmen Ihrer Bedingungen übernommen. MessfehlerNeben einer "ungenauen" Bestimmung der Rotzeit ist auch eine "Verwechslung" von Fahrzeugen trotz moderner Anlagen nicht ausgeschlossen. Hier zu sehen, ein Fahrzeug "A" überfährt die 1. Induktionsschleife.
Und kurze Zeit später kommt ein Fahrzeug "B" und wird mit dem zweiten Bild erfasst.
Die Anlage hat hier wohl nicht erkannt, dass es sich um zwei verschiedene Fahrzeuge gehandelt hat. Wahrscheinlich ist der Wagen "A" hier scharf nach links abgebogen und der Wagen "B" kam aus der Seitenstraße.
Kann man bei einem Rotblitzer das Fahrverbot umgehen?Dauert die Rotphase länger als eine Sekunde an, sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot von 1 Monat Dauer vor. Dieses Fahrverbot hat eine sog. Denkzettel und Besinnungsfunktion. Der Autofahrer soll sich bewusst werden, dass er einen schweren Verkehrsverstoß begangen hat und das Fahrverbot zum Anlass nehmen, seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer gründlich zu überdenken und sein Veralten anzupassen. Ausnahmen vom Fahrverbot sieht das Gesetz nun in engen Ausnahmefällen vor. So kann eine besondere persönliche oder wirtschaftliche Härte mit entsprechender Begründung dazu führen, dass das Fahrverbot durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße aufgehoben wird. Beispiele dazu sind etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, unter Umständen hilfebedürftige Angehörige, oder ähnliche außergewöhnliche Umstände. Gewöhnliche Unannehmlichkeiten sind hingegen vom Gesetz gewollt und führen nicht zum Wegfall des Fahrverbotes. Was kostet ein Rotblitzer?Bei den Kosten des Rotblitzers ist zwischen der Geldbuße, den Verfahrenskosten und den sog. notwendigen Auslagen zu unterscheiden. Die Höhe der Strafe richtet sich im Grunde nach der Dauer der Rotzeit und dem benutzten Verkehrsmittel. Die Verfahrenskosten richten sich wiederum nach der Höhe der Geldbuße. Sie betragen im Verwaltungsverfahren incl. Auslagen meistens 28,50 Euro. Im Gerichtsverfahren wird es dann unübersichtlich und hängt vom Aufwand und dem Umfang des Verfahrens ab. Die Kosten beginnen unter 50,00 Euro und können im Extremfall auch mehrere Tausend Euro betragen. Diese Kosten werden aber von einer Verkehrsrechtsversicherung im Rahmen ihrer Bedingungen übernommen. Gleiches gilt für die Anwaltskosten und zwar auch, wenn man den Fall verliert. Als bundesweit tätiger Anwalt für Verkehrsrecht kann ich meine Gebühren grundsätzlich mit jeder Versicherung abrechnen. Man ist also in der Anwaltswahl frei und in der Regel nicht an den Vertragsanwalt der Versicherung gebunden. Warum ich kein, Versicherungsanwalt, Vertrauensanwalt oder ADAC Vertragsanwalt bin... Urteile zum Rotblitzer?Für Betroffene günstige Urteile zu Rotblitzern gibt es immer wieder. So ist beispielsweise anerkannt, dass ein Fahrverbot oft dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Rotlichtverstoß dadurch zustande kommt, weil man aufgrund leichter Fahrlässigkeit die Ampeln verwechselt hat oder sich vom Verkehr in der Nachbarspur hat mitziehen lassen. Auch eine rechnerische Überprüfung der Rotzeit ergibt in vielen Fällen, dass die Rotphase weniger als 1 Sekunde Dauer hatte. Aber auch sehr knappe Rotzeiten unter einer Sekunde führen oft zu einer Einstellung des Verfahrens. So hat beispielsweise das Amtsgericht Chemnitz Anfang 2023 entscheiden, dass einer Rotzeit von ca. 0,5 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h die Umwandlung des Bußgeldes in einer Verwarnung ohne Punkte in Flensburg rechtfertigt.
Wie funktioniert ein Rotblitzer?Ampelblitzer bedienen sich verschiedener Technik. Angefangen vom schlichten beobachten mittels Videokamera, über Sensoren im Fahrbahnbelag bis hin zu Lasertechnik. In der Folge wird das Messprinzip der einzelnen Methoden vereinfacht dargestellt.
Piezosensoren
Das Messprinzip ist schon Jahrzehnte im Einsatz und funktioniert wie folgt:
Je nach Messsystem sind nach der Haltelinie ein oder zwei Sensorenpaare in einem festgelegten Abstand in der Fahrbahn wasserdicht vergossen. Sobald die Ampel auf Rotlicht umschaltet wird die Messung aktiviert. Im selben Moment wird auf der Rückseite der Ampel eine Kontrolllampe eingeschaltet, sodass man auf dem Messfoto auch erkennen kann, dass die rote Lampe wirklich geleuchtet hat.
Dieses Kontrolllicht kann an unterschiedlichen Stellen der Ampel angebracht sein.
Bußgeldstellen versenden oft nur ein Foto, sodass man eventuelle Fehlmessungen oder Falschzuordnungen nicht erkennen kann. Erst die Einsicht in den Messfilm zeigt, ob wie hier die Messung eigentlich ein anderes Fahrzeug ausgelöst hat.
LasermessungViele neue Rotblitzer greifen heute auf den Einsatz von Lasertechnik zurück. Zum Beispiel der Poliscan Speed Blitzer legt einen Laserteppich über den Kreuzungsbereich und kann auf diese Weise gleichzeitig die Geschwindigkeit, wie auch das Überfahren der Ampel bei Rot überwachen.
Der Poliscan-Redlight ist in der Lage mehrere Fahrspuren zu überwachen. Sein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass kein Eingriff in den Fahrbahnbelag notwendig ist und damit aufwendige Reparaturen an den Sensoren wegen Frost- und Straßenschäden wegfallen.
VideokameraEine verbreitete Art der Rotlichtüberwachung ist auch die allgemeine Polizeikontrolle. Dabei steht meist ein Polizeibeamter mit einer handelsüblichen Kamera vor der Ampel und filmt diese beim einsetzenden Gelblicht. Fährt ein Verkehrsteilnehmer dann bei Rot über die Ampel, gibt er die Daten per Funk an die Kollegen an einem Kontrollposten wenige Meter hinter der Ampel weiter. Diese führen dann die eigentliche Kontrolle durch. Auf den ersten Blick ist diese Art der Rotlichtüberwachung auch recht zuverlässig. Denn es gibt ein Video und die Betroffenen werden sofort mit dem Verstoß konfrontiert. Allerdings zeigt das Video das Kraftfahrzeug nur von hinten. Die Fahreridentifizierung ist dann in einem Monate später erfolgenden Gerichtstermin nicht mehr ganz so einfach. Auch ist oft die Frage, ob die Polizeibeamten die Kamera bereits bei Grün eingeschaltet hatten. In dem Fall liegt wohl keine verdachtsabhängige Kontrolle vor und das Video wäre in der Regel unverwertbar. Beobachtung durch die PolizeiAuch die Beobachtung durch die Polizei, also ohne Videoaufzeichnung, ist eine zulässige Art der Verkehrsüberwachung. Ein häufiger Fall ist zum Beispiel, dass die Beamten ihre Beobachtungen aus einem Polizeiwagen bei einer Streifenfahrt tätigen. Grundsätzlich gilt, dass auch eine Zeugenaussage vor Gericht ausreicht um den Verstoß zu bestätigen. Oft hört man dann die Einlassung, dass die Beamten die rote Ampel beobachtet haben und denn leise "einundzwanzig, zweiundzwanzig" gezählt haben und so den qualifizierten Rotlichtverstoß über einer Sekunde beobachtet haben wollen. Auf den ersten Blick erscheint der Bürger hier der staatlichen Willkür ausgesetzt, weil es keine "richtigen" Beweise gibt und man gegen die Anzeige der Polizei kaum etwas sagen kann. Die Praxis zeigt jedoch auch in solchen Fällen, dass gerade diese Verstöße besonders gut angreifbar sind. Bußgeldverfahren dauern normalerweise mehrere Monate und die Anzeige von Verkehrsdelikten ist für die Polizei ein Massengeschäft. Da ist es nicht selten so, dass dann solch einfache Fragen, welcher der Beamten ist gefahren, wer kam von wo, wer war in welcher Fahrspur usw. dazu führen, dass die Aussage der Beamten dem Richter zu ungenau ist und das Verfahren eingestellt wird. Oft haben die Beamten gar keine Erinnerung mehr an die Sache, sodass man am Ende leichtes Spiel hat.
Aber! Ausnahmen bestätigen die Regel. Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) und DL-InfoV Teledienstanbieter:
Rechtsanwalt Königsbrücker Landstraße 29 b 01109 Dresden Deutschland Telefon: 0351 8908169 Telefax: 0351 79588485 Mobil: 0173 - 94 73 73 7 Internet: www.einspruch-gegen-rotblitzer.de E-Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Steuernummer: 202/237/00099 Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche Streitschlichtung: ______________________________________ Rechtsanwalt Kaden als Dienstanbieter übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität, Korrektheit und Qualität der angebotenen Informationen. Er ist nicht für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich und macht sich deren Inhalt nicht zu Eigen. Für unlegale, unvollständige oder fehlerhafte Inhalte sowie für Schäden, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Web-Site, auf die verlinkt wurde. Die Haftung desjenigen, der lediglich auf die Veröffentlichung durch einen Link hinweist, ist ausgeschlossen. Letztlich weise ich darauf hin, dass die Informationen im Internet keine konkrete Beratung darstellen und ich für eventuelle Irrtümer nicht hafte.
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